Das Kürzel „BEHG“ steht für Brennstoffemissionshandelsgesetz. Das BEHG ist ein Bestandteil der klimapolitischen Maßnahmen der Bundesregierung. Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz ist am 20.12.2019 in Kraft getreten. Durch den Handel mit Emissionszertifikaten werden Emissionen aus Brennstoffen bepreist. Ziel ist es, Anreize zur Reduktion von Treibhausgasemissionen zu schaffen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2021 für den CO2-Ausstoß von Kraft- und Brennstoffen (Öl, Benzin, Erdgas u.a.) im Rahmen eines nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) Emissionszertifikate erworben werden müssen – und zwar von den „Inverkehrbringern und Lieferanten der Brenn- und Kraftstoffe“. Damit sind alle Energieversorger, also auch Stadtwerke und Regionalversorger wie wir gemeint – da wir Erdgas liefern bzw. in Verkehr bringen.
Die anfallenden Kosten für die Emissionszertifikate werden dazu führen, dass Brennstoffe, also auch Erdgas, teurer werden. Was vom Gesetzgeber so vorgesehen ist - denn die höheren Kosten sollen Anreize schaffen, mehr Energie zu sparen, auf emissionsärmere Technologien umzusteigen und mehr erneuerbare Energien zu nutzen.
Grundsätzlich sollen alle in den Verkehr gebrachten fossilen Brennstoffe einbezogen werden. Für die Jahre 2021 und 2022 gilt zunächst eine reduzierte Liste (Anlage 2 zum BEHG). Damit werden in diesen beiden Jahren im Wesentlichen nur Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggase erfasst.
Biogas fällt zwar grundsätzlich unter das BEHG, wird aber mit einem Emissionsfaktor von 0gCO2 /kWh belegt. Damit wird Biogas nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.
Verpflichtet ist die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die die Brenn- und Kraftstoffe in Verkehr bringt. Das Gesetz spricht vom Verantwortlichen bzw Inverkehrbringer. Das Inverkehrbringen entspricht grundsätzlich dem Entstehen der Energiesteuer nach dem Energiesteuergesetz. Sprich für jeden Kunden für den wir als Energieversorger Energiesteuer abführen, müssen wir Emissionszertifikate nach dem BEHG beschaffen.
In der Einführungsphase (2021 – 2025) sind Festpreise je Zertifikat beginnend mit 25€/Tonne CO2 gesetzlich festgelegt worden. Dieser Preis steigt bis 2025 auf 55€/Tonne CO2 an. Seit 2026 werden die Emissionszertifikate versteigert. Für 2026 gilt dabei ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO₂.
Umgerechnet auf den CO2-Ausstoß bei der Verbrennung von Erdgas ergeben sich Mehrkosten je kWh in Höhe von ca. 0,5 ct/kWh in 2021 bis 1,1 ct/kWh in 2025.
Ja. Freiwillige Kompensationsmaßnahmen durch den Erwerb von Emissionsminderungszertifikaten sind im Rahmen der CO₂-Bepreisung nicht anrechnungsfähig. Das Erdgas ist daher hinsichtlich der Kostenbelastung durch die CO₂-Bepreisung wie Erdgas ohne freiwillige Kompensation zu behandeln.
Mit dem Erwerb von Emissionsminderungszertifikaten können Projekte zur Vermeidung oder Reduzierung von Treibhausgasemissionen unterstützt werden. Die bei der Nutzung des Erdgases entstehenden Emissionen werden dadurch nicht vermieden.
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Das Gesetz sieht vor, dass es beim Einsatz von Brennstoffen in Anlagen, die bereits dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen, keine Doppelbelastung geben soll (§ 7 Abs. 5 BEHG). Wie das genau ausgestaltet wird, ist allerdings noch nicht ganz klar, da die entsprechenden Durchführungsverordnungen (BEHV / BeV2022) noch nicht verabschiedet wurden.
Die Abwicklung der EU-ETS Zertifikatsbeschaffung liegt beim Anlagenbetreiber. Die Zertifikatsbeschaffung im nEHS liegt beim Energieversorger. Problem dabei ist, dass in der Regel erst nach dem Lieferjahr ein Nachweis über die Brennstoffmenge, die in der EHS-Anlage verbraucht wurde, geliefert werden kann. Das bedeutet, dass der Energieversorger eigentlich erst nach dem Lieferjahr sicher sagen kann welche Mengen nun durch das EU-ETS bereits abgedeckt sind und welche Mengen durch ihn im nEHS mit Zertifikaten beschafft werden müssen. Um diese Anlagen nicht doppelt zu belasten, bedarf es daher einer intensiven Abstimmung zwischen Anlagenbetreiber und Energieversorger.
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Mit den Erlösen aus dem nationalen Emissionshandel möchte die Bundesregierung zahlreiche Projekte finanzieren. Dazu gehören:
Bei der Verbrennung von Erdgas entsteht CO₂. Im Vergleich zu Heizöl können beim Heizen mit Erdgas geringere CO₂-Emissionen entstehen. Die tatsächlichen Emissionen hängen unter anderem von der eingesetzten Heiztechnik und dem Energieverbrauch ab.
Nach Berechnungen des BDEW könnten 18 Millionen Tonnen CO₂ eingespart werden, wenn Haushalte in Gebieten mit vorhandenem Gasnetz von Ölheizungen auf Gasbrennwerttechnik umsteigen.
Biogas kann Erdgas beigemischt und über die bestehende Gasinfrastruktur transportiert werden. In welchem Umfang sich dadurch Treibhausgasemissionen verändern, hängt unter anderem von der Herkunft und Herstellung des eingesetzten Biogases ab.
Erdgas wird in Deutschland weiterhin zur Wärmeversorgung eingesetzt. Für die Wärmeerzeugung stehen verschiedene technische Lösungen zur Verfügung.
Über die bestehende Gasinfrastruktur können neben Erdgas auch andere gasförmige Energieträger transportiert werden. Dazu zählt beispielsweise aufbereitetes Biogas (Biomethan). Welche Gase in welchem Umfang eingesetzt werden können, hängt unter anderem von den technischen und regulatorischen Rahmenbedingungen ab.
Auch Wasserstoff und synthetisch erzeugte Gase können perspektivisch eine Rolle in der Gasinfrastruktur spielen. Bei Power-to-Gas-Verfahren wird beispielsweise Strom genutzt, um gasförmige Energieträger wie Wasserstoff herzustellen.
Foto: Ingolf Hatz
